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Satzung

VEREINSSATZUNG DES FRIEDENSBILDUNGSWERK KÖLN E.V.

 in der Fassung vom 09.12.2024

 
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen Friedensbildungswerk Köln e.V. (FBK).
1.2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks– und Berufsbildung.

• Dazu gehört insbesondere die Erziehung zum Frieden und zur Völkerverständigung, die Förderung der Kompetenzen zur demokratischen Teilhabe, die Verbreitung des Friedensgedankens und der politischen Bildung.
• Frieden wird hierbei verstanden als dynamischer Prozess, aufbauend auf der Wahrung der Menschenwürde und die Allgemeinen Menschenrechte, gerichtet auf politische Entspannung, weltweite Abrüstung, innergesellschaftliche Gewaltfreiheit und soziale Gerechtigkeit. Dabei berücksichtigt das Friedensbildungswerk aktuelle gesellschaftliche und politische Entwicklungen.

2.2. Das FBK ist Träger einer Einrichtung zum Zweck der Weiterbildung gemäß den Bedingungen des Weiterbildungsgesetzes von Nordrhein–Westfalen (WBG NRW) in der jeweils aktuellen Fassung.

• Dementsprechend betreibt das FBK Weiterbildung für Erwachsene und außerschulische Jugendbildung im Sinne des WBG NRW. In diesem Rahmen widmet sich das FBK der Friedensarbeit.

2.3. Das FBK ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
2.4. Das FBK arbeitet zusammen mit Organisationen und Initiativen, die dieselben Grundsätze verfolgen.
2.5. Das FBK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.6. Der Verein ist selbstlos tätig.
2.7. Das FBK verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen des Vereins. Weiterhin dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft

3.1. Mitglied kann jede juristische und natürliche Person sein, die den Zweck des Vereins unterstützt.
3.2. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich erfolgen müssen.
3.3. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3–Mehrheit über die Aufnahme.
3.4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss.
3.5. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3–Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als zwei Jahre mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht bezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 4 Rechten und Pflichten der Mitglieder

4.1. Alle Mitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen (§ 6) Anträge einzureichen.
4.2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet a) das Vereinsvermögen verantwortlich zu behandeln und b) einen beschlossenen Mitgliedsbeitrag fristgerecht zu entrichten.
4.3. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Fördermitgliedschaft

5.1. Es kann eine Möglichkeit der Fördermitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung eingerichtet werden.

§ 6 Organe des Vereins

6.1. Der Vorstand
6.2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

7.1. Der Vorstand besteht aus Vorsitz, Stellvertretung, Schatzmeister:in und weiteren Beisitzer:innen.

• Der geschäftsführende Vorstand besteht aus Vorsitz, Stellvertretung und Schatzmeister:in.
• Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gerichtlich und außergerichtlich allein vertretungsberechtigt.

7.2. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, die Wahl findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wiederwahl und vorzeitige Entbindung sind möglich.
7.3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
7.4. Vorstandssitzungen sind vereinsö ffentlich. Hauptamtliche pädagogische Mitarbeitende (HPM) werden zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen und gehört.
7.4.2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

8.1. Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
8.2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
8.3. Der Vorstand beschließt über Einstellung und Befugnisse hauptamtlicher Mitarbeitenden.
8.4. Der Vorstand beschließt die Schwerpunkte und Inhalte der Bildungsarbeit in Abstimmung mit der Geschäftsführung, die Vorschläge erarbeitet und in die Entscheidungsfindung einbezogen wird.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. Der Vorstand lädt schriftlich alle Mitglieder mindestens einmal jährlich zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem Termin mit einem Vorschlag zur Tagesordnung. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 30 % der Mitglieder dies beantragen.
9.2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern keine andere Regelung vorgesehen ist.

• Sie nimmt Geschäfts– und Kassenbericht entgegen und beschließt darüber.
• Sie wählt aus den Vereinsmitgliedern den Vorstand und beschließt über Entlastungen.
• Sie wählt für das Geschäftsjahr mindestens eine:n Kassenrevisor:in.
• Sie beschließt über Satzungsänderungen mit 3/4–Mehrheit.
• Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 10 Beirat

10.1. Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
10.2. Zu Mitgliedern des Beirates werden vom Vorstand Personen des öffentlichen Lebens berufen.
10.3. Sitzungen des Beirates werden vom Vorstand einberufen und geleitet.

§ 11 Mitwirkungsrechte

11.1. Das FBK gewährleistet die Mitwirkung aller Mitarbeitenden und Teilnehmenden im FBK zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen. Die Durchführung der Mitwirkung ist als laufendes Geschäft Aufgabe des Vorstandes.
11.2. Zur Mitwirkung gehören Dienstbesprechungen und Einzelgespräche mit den Mitarbeitenden und die Befragung der Teilnehmenden. Die genauen Abläufe regelt das Qualitätsmanagementsystem des Friedensbildungswerks.
11.3. Art und Umfang der Mitwirkungsrechte werden regelmäßig durch den Vorstand hinsichtlich der Zielerreichung gemäß §11 Abs. 1 und 2 überprüft.

§ 12 Vereinsauflösung

12.1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine 3⁄4–Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
12.2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den „Bund für Soziale Verteidigung“ mit Sitz in Minden zu, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.